JobBike
Rechtsgrundlage § 3 Nr. 37 EStG
Bei Job-Fahrrad als OnTop trägt der Arbeitgeber die kompletten Kosten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Seit dem 1. Januar 2019 bis 2030 sind diese Job-Fahrräder für Mitarbeitende steuerfrei (der geldwerte Vorteil ist nicht zu versteuern) und sozialversicherungsfrei.
Beim Job-Fahrrad als Gehaltsumwandlung bezahlt der Mitarbeitende die gesamten Kosten oder einen Teil aus dem Bruttolohn (es findet also eine Gehaltsumwandlung statt). Den geldwerten Vorteil muss der Mitarbeitende versteuern, dank einer steuerlichen Förderung seit dem 1. Januar 2020 nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises (0,25 %-Regel).