Kindergartenzuschuss

Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 33 EStG

Kinder sind unsere Zukunft! Der Kinderbetreuungszuschuss unterstützt Ihre Mitarbeitenden finanziell bei den Kosten für die Unterbringung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte. Der Kinderbetreuungszuschuss ist in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei.

Personalkostenauswirkung bei herkömmlicher Lohnerhöhung
480,00 €
vs.
Personalkostenauswirkung bei
Gewährung des Benefits
200,00 €
Personalkosteneinsparung
280,00 €

Für den AG ergibt sich ein Aufwand i.H.v. 200,00 EUR. Die Höhe des gewährten Benefits entspricht einer Bruttolohnerhöhung von 400,00 EUR. Die Bruttolohnerhöhung würde 480,00 EUR an zusätzlichen Personalkosten verursachen. Der AG spart 280,00 EUR gegenüber der Bruttolohnerhöhung.

Gebe hier die Anzahl der Mitarbeitenden an, die ein Sachbezug erhalten sollen.
2.800,00 €

Häufig gestellte Fragen zum Sachbezug

Steuerbegünstigt sind nur Leistungen für nicht schulpflichtige Kinder. Hierunter fallen Kinder die
1. das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
3. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.
4. mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.
Bei Barzuschüssen des Arbeitgebers ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur dann gegeben, wenn Mitarbeitende die zweckentsprechende Verwendung nachweisen können. Der Arbeitgeber hat die Nachweise in regelmäßigen Abständen einzufordern sowie im Original als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Für welche Art von fachgerechter Betreuung der Zuschuss gezahlt wird, spielt für den Gesetzgeber keine Rolle. Der Zuschuss umfasst auch die tägliche Verpflegung der betreuten Kinder im Hort.